Arbeitsrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.

Kündigungsschutzklagen

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sollten Sie schnell handeln. Denn um zu prüfen, ob eine Kündigung wirksam ist, müssen Sie innerhalb 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage bei Gericht erheben.

Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein.

Wir prüfen die Kündigung genau auf alle Formvorschriften und gesetzlichen Vorgaben.

Vor Gericht kann entweder der Erhalt des Arbeitsplatzes erzielt werden oder für den Arbeitnehmer wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt.

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Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann neben Beendigung durch eine Kündigung auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich sowohl Arbeitgeber als Sie als Arbeitnehmer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig werden.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann ein unter Umständen langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden.

Lassen Sie sich von uns vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vollumfänglich beraten, denn ein einmal unterzeichneter Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nicht rückgängig machen.

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Abmahnung

Wird eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verletzt, so kann dies durch den Arbeitgeber abgemahnt werden.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehören neben der Hauptpflicht der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auch weitere Pflichten, wie z.B. Pünktlichkeit, Sorgfaltspflichten gegenüber dem Arbeitgeber oder die rechtzeitige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit.

Eine Abmahnung enthält zwei Funktionen, zum einen die Warnfunktion und zum anderen eine Dokumentationsfunktion.

Sollte Sie der Meinung sein, eine Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt, gibt es die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zur Abmahnung in die Personalakte aufnehmen zu lassen oder gerichtlich gegen die Abmahnung vorzugehen.

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Versetzung

Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort oder neue Arbeitsaufgaben, die von bisherigen Aufgaben erheblich abweichen für eine gewisse Dauer (mindestens mehrere Wochen) zu, spricht man von einer Versetzung.

Voraussetzung für eine rechtswirksame Versetzung ist, dass sich der Arbeitgeber an sein ihm zustehendes Weisungsrecht hält.

Arbeitslohn und Gehalt

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn oder das Gehalt eines Arbeitnehmers pünktlich an einem bestimmten Tag im Monat zu zahlen. Erfolgt dies nicht gerät der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer automatisch ohne Mahnung in Verzug.

Bei Ausbleiben des Lohns sollte möglichst zeitnah gehandelt werden. Teilweise enthalten Arbeits- oder Tarifverträge Ausschlussfristen zur Geltendmachung des Lohns.
Zunächst sollte der Arbeitgeber mit Fristsetzung zur Lohnzahlung aufgefordert werden.

Kommt der Arbeitgeber der Zahlung weiterhin nicht nach, sollte eine Abmahnung ausgesprochen werden. Dies ist unter anderem auch eine Voraussetzung, um eine fristlose Kündigung wegen andauernden Zahlungsverzug zu erheben.

Schließlich gibt es die Möglichkeit, vor Gericht auf Zahlung des Lohns zu klagen.

Arbeitszeugnis

Sie als Arbeitnehmer haben zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Möchten Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt bekommen, muss dies jedoch vom Arbeitnehmer ausdrücklich eingefordert werden.

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält lediglich Grunddaten über den Arbeitnehmer, wie Personaldaten, die Position und die Dauer der Beschäftigung.

Dagegen sind im qualifizierten Arbeitszeugnis daneben auch wertende Angaben zu den sozialen Kompetenzen und der Leistung des Arbeitnehmers enthalten.

Urlaub

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz hatben Sie als Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen, bei einer 5-Tage-Woche einen Mindestanspruch von 20 Tagen.

Generell ist der Urlaub vom Arbeitgeber zu genehmigen. Dieser muss dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Stehen dringende betriebliche Belange und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegen, kann der Arbeitgeber die Genehmigung verweigern.

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